Der Kfz-Kaskoschaden

Bei einem Kfz-Kaskoschaden tragen Sie am Unfall Schuld.

Ein Kfz-Kaskoschaden liegt immer dann vor, wenn Ihr Fahrzeug entweder durch Eigenverschulden oder eines dieser Schadensereignisse beschädigt wurde:

• Höhere Gewalt
• Blitzschlag
• Sturm und Hagel
• Wildschaden
• Brand
• Diebstahl

Oder auf auf sonstige Art und Weise.

Für Sicherheit im Schadenfall sorgt dann die Kaskoversicherung, eine freiwillige Zusatzversicherung:

Sie dient der Absicherung des eigenen Fahrzeugs gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust und darf nicht mit der Kfz-Haftpflichtversicherung verwechselt werden, die für fremde Schäden aufkommt.
Jeder Kaskoversicherung liegt ein Vertragsverhältnis mit einem Versicherungsunternehmen und deren jeweiligen Versicherungsbedingungen zugrunde.

Dadurch unterscheiden sich die Ansprüche, die sich aus einem Kfz-Kaskoschaden ergeben, von den rechtlichen Ansprüchen, die sich aus einem Kfz-Haftpflichtschaden ergeben. Im Kaskoschadenfall legt der Versicherer die Vertragsbedingungen in den Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung, abgekürzt AKB, fest.

Hier kann der Geschädigte weniger Ansprüche geltend machen als bei einem Haftpflichschaden: Üblicherweise nur die reinen Reparaturkosten und einfache Abschlepp- und Bergungskosten.

Ausgeschlossen sind z.B. Kosten für einen Mietwagen, Erstattung eines Nutzungsausfalls, Wertminderung des Fahrzeugs, Erstattung für Betriebsmittel etc.

Vertragsrecht

Bei der Regulierung eines Kfz-Kaskoschadens kommt Vertragsrecht zur Anwendung. Der genaue Umfang der Ersatzleistungen der Kaskoversicherung ist in den AKB festgelegt.

Schadensteuerung

Die Versicherung nimmt mehr Einfluss auf die Schadensteuerung als bei einem Kfz-Haftpflichtschaden. Ersetzt werden nur reine Reparaturkosten, einfache Abschlepp- und Bergungskosten.

Schadengutachten

Die Versicherung hat im Kfz-Kaskoschadenfall ein Weisungsrecht. Sie bestimmt üblicherweise den Kfz-Gutachter. Ein eigener Kfz-Gutachter ist nur in wenigen Fällen empfehlenswert.

Falls doch ein Unfallgutachter im Kaskoschadenfall eingeschaltet werden soll, ist es wichtig folgenden Zusammenhang zu kennen:

Der Haftpflichtschadenrecht geltende Grundsatz, wonach der Geschädigte einen neutralen Schadengutachter bestimmen kann, gilt bei einem Kaskoschadenfall nicht. Die Versicherung muss also keineswegs die Kosten für einen von Ihnen beauftragen Unfallgutachter tragen! Sie sollten also vorab die Kostenübernahme für ein Schadengutachten mit der Versicherung abstimmen.

Meist wird die Versicherung ihr Weisungsrecht ausüben wollen und den Gutachter selbst bestimmen. Hin und wieder kommt es vor, dass die Kosten für den Sachverständigen Ihres Vertrauens übernommen werden.

Bei einem Kaskoschaden bestimmt die Versicherungsgesellschaft üblicherweise den Gutachter, der gegebenenfalls ein Schadengutachten erstellen soll. Sie hat das Weisungsrecht.

Welche Versicherungsarten gibt es in der Kaskoversicherung?

Unterschieden wird zwischen Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung. Sehen wir uns zunächst die Teilkaskoversicherung an. Sie deckt folgende Schadenereignisse ab:

• Glasbruch
• Diebstahl
• Einbruch
• Raub
• Brand

Außerdem die sogenannten Elementarschäden, dazu zählen Naturereignisse wie z.B. Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmungen.

Und außerdem Unfälle mit Haarwild und andere Tierschäden, beispielsweise Marderbiss. Wichtig: Hier sind die Folgeschäden oft nicht mitversichert.
Bei der Teilkaskoversicherung kommt das aus der Haftpflichtversicherung bekannte Prinzip des Schadenfreiheitsrabatts nicht zur Anwendung.
Die Beiträge richten sich nach dem Fahrzeugtyp (Eingeteilt in Typklassen), dem Ort der Zulassung (Eingeteilt in Regionalklassen), der Fahrleistung (jährlich gefahrene Kilometer) und weiteren Merkmalen.

Gut zu wissen: Wenn Schäden durch die Teilkaskoversicherung reguliert werden, führt dies nicht zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts!

Über das Vereinbaren einer Selbstbeteiligung im Schadenfall, deren Höhe in Stufen variabel vereinbart werden kann, lässt sich die Versicherungsprämie reduzieren.

Ebenfalls wichtig ist: Die Versicherung kann die Kostenübernahme im Schadenfall verweigern, wenn Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorlagen.

Diese Schadenfälle deckt die Vollkaskoversicherung ab:

• Selbst verschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug
• Durch Dritte verursachte Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, die nicht zu ermitteln sind (Unfallflucht)
• Mutwillige Beschädigung Ihres Fahrzeugs durch Fremde (Vandalismus)

Gut zu wissen: Eine Vollkaskoversicherung enthält stets auch eine Teilkaskoversicherung. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung im Schadenfall vereinbaren, können Sie die Versicherungsprämie reduzieren.

Ausschlussgründe für die Übernahme der Schadenskosten sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei der Einspruch des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit als Bestandteil des Vertrages verhandelbar ist.

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